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   BAG, 04.12.1956 - 3 AZR 114/54   

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https://dejure.org/1956,607
BAG, 04.12.1956 - 3 AZR 114/54 (https://dejure.org/1956,607)
BAG, Entscheidung vom 04.12.1956 - 3 AZR 114/54 (https://dejure.org/1956,607)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 1956 - 3 AZR 114/54 (https://dejure.org/1956,607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Internierung - Politische Gründe - Entlassene - Spätheimkehrer - Anschlußinternierung - Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Dienstzeit von 10 Jahren - Beamte auf Lebenszeit - Leistung von Bezügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitsentgelt: Anwendung des Regelungsgesetzes auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 209/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Berücksichtigung von Rechtsänderungen im

    Auszug aus BAG, 04.12.1956 - 3 AZR 114/54
    Diese Neufassung gilt rückwirkend zum 1.April 1951 (vgl. Art.VIII des Gesetzes) und muß daher auch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden (BAG 2, 226).

    Das Revisionsgericht ist gleichwohl nicht nur nicht gehindert, sondern sogar verpflichtet, den Klageanspruch auch unter diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BAG 2, 226).

    Denn nach der rückwirkend in Kraft getretenen Neufassung der 3.DV0 vom 10.Juni 1955 (BGBl.S.283)> die in der Revisionsin stanz beachtet werden muß (BAG 2, 226), ist eine solche Gleichstellung auch dann anzunehmen, wenn der Kläger am 31.März 1938 eine Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet hatte.

  • BVerwG, 24.02.1956 - IV C 027.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 04.12.1956 - 3 AZR 114/54
    Denn in Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 15 ist gesagt, daß eine sich unmittelbar an die Kriegsgefangenschaft anschließende andere Art des Gewahrsams (sogenannte Anschlußhaft) nur dann zu Gunsten des Internierten zu berücksichtigen sei, wenn sie ebenfalls unpolitisch war (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24<=2.1956, MDR 56, 569)» Nur diese strenge Unterscheidung zwischen einer Freiheitsentziehung aus unpolitischen Gründen (Wehrmachts zugehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit) und einer solchen aus politischen Gründen (Verbindung zum Nationalsozialismus) entspricht dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes.
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